Übertragung von Unternehmerpflichten

Arbeitsschutz und Umweltschutz

Minimieren Sie Ihre Risiken

Diese Seite beschäftigt sich mit dem Thema „Übertragung von Unternehmerpflichten“. Nachdem zunächst Grundlegendes erklärt werden wird, folgen Formulierungsempfehlungen, die Sie in Ihrem Unternehmen frei verwenden dürfen; bei jeder Nutzung des Textes ist bitte immer die Quelle konkret anzugeben.

1996, als die europäischen Arbeitsschutzrichtlinien durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in nationales Recht überführt worden waren und seitdem damit das ArbSchG das tragende Fundament des Arbeitsschutzes in Deutschland bildet, wurde die erste Fassung der Übertragung von Unternehmerpflichten erstellt.

Der Mustertext ist keine Einzelleistung des Autors, sondern im Laufe der Jahre wurde es das Werk vieler Menschen, seien es Behördenvertreter, Rechtsanwälte, Führungskräfte, Personalvertreter, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit u. v. m. Diesen Unterstützern sei an dieser Stelle ausdrücklich gedankt.

Hintergrund zum Thema

Es wird vermehrt kontrolliert. Die zuständigen Überwachungsbehörden haben wieder begonnen, Unternehmen aufzusuchen und die Umsetzung von gesetzlich geregelten Anforderungen verstärkt zu prüfen.

In NRW sieht die Liste der zu prüfenden Themen wie folgt aus:

  • Dokumentation zur Übertragung von Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
  • Dokumentation der Unterweisungen (Teilnehmerlisten und Inhalte / Präsentationen / Handouts o. Ä.)
  • Bestellungsurkunde / Dienstleistungsvertrag über die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung
  • Betriebsanweisungen
  • Arbeitsschutzausschusssitzungsprotokolle
  • Vorsorgekartei zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Prüfnachweise der wiederkehrenden Prüfungen von Arbeitsmitteln

Diese Seite widmet sich der praktischen Umsetzung des ersten Punktes. Aber ohne einige rechtliche Grundlagen zu kennen, wird es schwierig, das Thema in einem Unternehmen umzusetzen.

Zumal die Erfahrung lehrt, dass oft die Führungskräfte der Übernahme von Unternehmerpflichten häufig aus Unwissenheit, aber auch Angst weitere Aufgaben und Verantwortung übernehmen zu müssen – abwehrend gegenüberstehen.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verantwortlich für die Einhaltung des Arbeitsschutzrechts. An ihn wendet sich das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Damit obliegt erst einmal dem Arbeitgeber die grundsätzliche Organisations- und Maßnahmenverantwortung; zum Beispiel bei einer GmbH trägt der Geschäftsführer die Verantwortung.

Sofern weitere Hierarchieebenen im Unternehmen vorhanden sind, tragen auch diese Personen automatisch Verantwortung  je nach Rolle im Unternehmen.

Das Arbeitsschutzgesetz formuliert in Ÿ 13 (1) ArbSchG: Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

  • sein gesetzlicher Vertreter,
  • das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
  • der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
  • Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
  • sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

Wichtig ist, dass es hier nur die verwaltungsrechtliche Verantwortung angesprochen wird. Davon zu trennen sind die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung.

Aufgaben

Da ein Arbeitgeber selten alle Pflichten selbst wahrnehmen kann – dieses trifft in der Regel auch auf Betriebsleiter zu – hat der Gesetzgeber in § 13 (2) ArbSchG eine Möglichkeit zur Übertragung von Aufgaben vorgesehen: „Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“

Eine Pflicht besteht nicht automatisch, denn es heißt ausdrücklich in diesem Absatz „kann“.

Allerdings bleibt einem Arbeitgeber selten die Wahl, denn nach § 3 ArbSchG trifft den Arbeitgeber die Organisationspflicht. Das erschwert es den ausgewählten Beauftragten grundsätzlich, der Übertragung von Unternehmerpflichten wirksam widersprechen zu können und die Pflichtenübertragung insgesamt abzulehnen.

Die „Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) enthält für Aufsichtspersonen 15 Prüfelemente; das 1. Element befasst sich mit Verantwortung und Aufgabenübertragung und nennt folgende Beurteilungskriterien:

  • Zuständigkeiten und Vorgehensweisen zur systematischen Übertragung von Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen für den betrieblichen Arbeitsschutz sind geregelt.
  • Die Führungskräfte kennen ihre Arbeitsschutzpflichten. Arbeitgeberpflichten sind schriftlich übertragen worden.
  • Die Funktionsbeschreibungen sind klar definiert.
  • Die Aufgaben der einzelnen Akteure wurden aufeinander abgestimmt.
  • Die Auswahl der Funktionsträger bzw. Führungskräfte ist schlüssig.
  • Die Beauftragten verfügen über ausreichend Zeit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz.
  • Ausreichende Ressourcen (sachlich, zeitlich, finanziell und personell) sind bereitgestellt.

(Quelle: https://t1p.de/wynyn; zuletzt abgerufen am 26.08.2023)

Die Bewertung soll dann in einem Ampelsystem erfolgen:

GRÜN: Die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der Führungskräfte und Funktionsträger im Arbeitsschutz sowie die erforderlichen Kompetenzen wurden in der Regel konkret und umfassend festgelegt. Sofern Arbeitgeberpflichten übertragen wurden, erfolgte dies schriftlich im Sinne des § 13 (2) ArbSchG.

GELB: Die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der Führungskräfte und Funktionsträger im Arbeitsschutz sowie die erforderlichen Kompetenzen wurden nur teilweise festgelegt. Die Aufgabenbereiche sind weitgehend unbestimmt beschrieben. Sofern Arbeitgeberpflichten übertragen wurden, erfolgte dies nicht oder nur zum Teil schriftlich im Sinne des § 13 (2) ArbSchG.

ROT: Eine Festlegung der Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der Führungskräfte und Funktionsträger im Arbeitsschutz ist nicht erkennbar.

Befugnisse

In § 13 der DGUV Vorschrift 1 werden neben den Pflichten ausdrücklich auch Befugnisse genannt. Zudem muss nach Wortlaut dieser Unfallverhütungsvorschrift der Beauftragte die Beauftragung unterzeichnen. Der Beauftragte muss zudem eine Kopie erhalten.

§ 13 Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Um einem Auswahlverschulden wirksam entgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber vor der Pflichtenübertragung zu prüfen, ob die vorgesehenen Personen zuverlässig und fachkundig sind.

Die DGUV Regel 100-001 erläutert die beiden Begriffe Zuverlässigkeit und Fachkunde:

Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehen Personen, wenn zu erwarten ist, dass diese die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der gebotenen Sorgfalt ausführen.

Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht auszuführen.

Mustertext | Übertragung von Unternehmerpflichten

Übertragung von Unternehmerpflichten

Arbeitsschutz und Umweltschutz
(Ergänzung zum Arbeitsvertrag)

Vorname Nachname, Bereich / Abteilung AA

Hiermit übertrage ich, Vorname Nachname, Geschäftsführer, für den Bereich /
Abteilung die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes (Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren) und des Umweltschutzes obliegenden Pflichten an Vorname Nachname.

1. Aufgaben (Rangfolge ohne Wertung)

Vorname Nachname hat im Rahmen seiner betrieblichen und finanziellen Kompetenzen in eigener Verantwortung insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

  • die gesetzlichen Vorgaben (Arbeitsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht,
    Immissionsschutzrecht …) und betrieblichen Regelungen (Brandschutzordnung, Betriebsanweisungen, Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen …) beachtet und angewendet werden. Dieses ist regelmäßig stichprobenartig zu kontrollieren und zu dokumentieren.
  • die Gefährdungsbeurteilungen unter Beteiligung der betroffenen Beschäftigten sowie die Beurteilung von Umweltrisiken durchgeführt, dokumentiert und regelmäßig fortgeschrieben und Maßnahmen zur Minimierung festgelegt werden. Gegebenenfalls bestehen Anzeigepflichten, über die der Vorgesetzte / Betriebsleitung unverzüglich zu informieren sind.
  • für den Verantwortungsbereich Betriebsanweisungen (beispielsweise für
    Maschinen, Gefahrstoffe, AwSV-Anlagen) erstellt, die Beschäftigten hierin vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens jährlich nachweislich unterwiesen werden und deren Anwendung und Umsetzung anlassbezogen und regelmäßig kontrolliert wird.
  • notwendige Mittel (z. B. Arbeitsmittel; Erste-Hilfe-Mittel; persönliche Schutzausrüstung; Mittel zum Schutz von Boden, Luft und Wasser) beschafft und zur Verfügung gestellt, dazugehörige Unterlagen in deutscher Sprache (z. B. CE-Dokumentation, Betriebsanleitungen, Zulassungsbescheide) vorgehalten, die Mittel regelmäßig nachweislich fachkundig überprüft und diese entsprechend den Weisungen von den Beschäftigten verwendet werden.
  • festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt oder entsprechende Informationen zur Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung unverzüglich weitergegeben werden.
  • Prüfbücher für prüfpflichtige Anlagen / Betriebsmittel geführt werden.
  • ein Lärm-/Vibrationskataster erstellt sowie Lärm- / Vibrationsminderungsprogramm durchgeführt wird.
  • Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden.
  • die Vorschriften zur Ladungssicherung / zum Gefahrgut eingehalten werden.
  • Beschäftigungsbeschränkungen eingehalten werden.
  • regelmäßig auf die Möglichkeiten der Wunsch- und Angebotsvorsorge
    hingewiesen und die Pflichtvorsorge fristgerecht (vor Aufnahme der Tätigkeit, danach in regelmäßigen Abständen und vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen) durchgeführt wird.
  • bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung einzelner Beschäftigter Eignungsuntersuchungen veranlasst werden.
  • eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt wird, Ersthelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Ersthelfer gesorgt wird.
  • Brandschutzhelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Brandschutzhelfer gesorgt wird.
  • Räumungshelfer/Evakuierungshelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Räumungshelfer/Evakuierungshelfer gesorgt wird.
  • Informationen zu Unfällen oder Umweltereignissen unverzüglich an die
    festgelegten Stellen im Unternehmen gemeldet werden.
  • sich Beschäftigte nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
  • Mobbing und Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der
    ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden.
  • der von ihm / ihr beauftragte Verantwortliche der Fremdfirma, nachweislich am Arbeitsplatz eingewiesen wird, die gegenseitigen Gefährdungen ermittelt und Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und dokumentiert, die Maßnahmen kontrolliert und die Leistungen abgenommen werden (siehe u. a. DGUV Information 215–830).
    • …
2. Befugnisse

Vorname Nachname ist befugt, zur Erfüllung der vorstehenden Aufgaben • verbindliche Weisungen gegenüber den unterstellten Beschäftigten zu erteilen.

  • verbindliche Weisungen gegenüber Beschäftigten aus anderen Bereichen zu
    erteilen, sofern gegen geltendes Recht verstoßen wird.
  • notwendige Anschaffungen zu tätigen. Dafür steht Vorname Nachname ein Budget von XL EUR pro Monat / XXL EUR pro Jahr zur Verfügung. Sind Aufwendungen in größerem Rahmen oder wesentliche organisatorische Änderungen der Arbeitsabläufe erforderlich, ist unverzüglich die übergeordnete Führungskraft einzuschalten, der die weitere Vorgehensweise festlegt. Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung im Rahmen von Störungen sowie Gefahren für Leib und Leben oder Gefahren für die Umwelt sind unabhängig von finanziellen Kompetenzen durchzuführen.
3. Zeitlicher Umfang

Wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der vorstehenden Aufgaben erforderlich ist, ist Vorname Nachname von anderen Aufgaben zeitweise befreit.

4. Fortbildung

Vorname Nachname ist verpflichtet, sich über den aktuellen Inhalt der für den eigenen Aufgabenbereich geltenden Normen zu informieren (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien etc.). Dazu steht Vorname Nachname das betriebliche Rechtskataster RKXXX zur Verfügung. Das Unternehmen stellt sicher, dass sich Vorname Nachname durch den Besuch von Lehrgängen (z. B. Berufsgenossenschaft) und Messen das notwendige Wissen aneignen kann.

5. Unterstützung

Vorname Nachname wird dabei durch die beauftragten Personen des Unternehmens (*) sowie durch die Mitarbeiter der Personalabteilung unterstützt.

(*)
Beauftragte Personen können sein: Abfallbeauftragte, Betriebsarzt, Biostoffbeauftragte, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Datenschutzbeauftragte, Ersthelfer, Frauenbeauftragte, Gefahrgutbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte, Laserschutzbeauftragte, Qualitätsmanagementbeauftragte, Schwerbehindertenbeauftragte, Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Umweltmanagementbeauftragte, (nicht abschließend)

6. Vertretung

6. Vertretung

Vorname Nachname wird durch mich hinsichtlich der vorgenannten Pflichten vertreten, soweit es keine anderweitigen Regelungen gibt.

7. Weiterdelegation (sofern gewünscht)

Die sach- und fachgerechte Weiterdelegation von einzelnen Pflichten auf die nächstniedrigere Leitungsebene ist möglich. Die regelmäßige Kontrollpflicht der Umsetzung verbleibt bei Vorname Nachname. Vorname Nachname hat mich über die Weiterdelegation schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 Haftungsfreistellung (separates Schreiben von der Geschäftsleitung)

Die Wahrnehmung der übertragenen Unternehmerpflichten ist eine betriebliche Tätigkeit. Werden durch die Wahrnehmung der übertragenen Unternehmerpflichten Dritte geschädigt, so stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Maßgabe der folgenden Regelungen grundsätzlich von der Haftung frei. Der Arbeitgeber erklärt hiermit, dass er die mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten verbundenen Risiken in üblicher Weise durch folgende Versicherungen versichert hat:

  • Betriebshaftpflichtversicherung bei der V-Versicherung-AG
  • Gesetzliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft BCD

Verursacht der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung von Aufgaben Schäden, so haftet er im Verhältnis zum Arbeitgeber nur bei unstreitig oder rechtskräftig festgestelltem vorsätzlichem Verhalten (Tun oder Unterlassen). Im Übrigen haftet der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Grad der festgestellten Fahrlässigkeit nach den Gesamtumständen, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit und lediglich bis zu einer Schadenssumme von max. einem Monatsgehalt. In gleichem Umfang hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung im Innenverhältnis (§§ 670, 426 Abs. 2 BGB), soweit der Arbeitnehmer von Dritten zivilrechtlich in Anspruch genommen wird. Ferner wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jede Unterstützung gewähren, soweit im Zusammenhang mit seiner im vorbenannten Sinne übertragenen Tätigkeit zivilrechtliche Ansprüche Dritter oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden sollten, insbesondere Aufwendungen erstatten, die dem Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme von Rechtsbeiständen oder durch die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen oder Verfolgung seiner Interessen entstehen.

Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass durch diese Vereinbarung der grundsätzlich für den Arbeitnehmer geltende Haftungsmaßstab für den übertragenen Tätigkeitsbereich (s. o.) zugunsten des Arbeitnehmers eingeschränkt wird. Ist ein Schaden entstanden und lässt sich aufgrund der Gesamtumstände ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers nicht ausschließen, so trifft die Beweislast im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Arbeitgeber. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung gemäß § 619a BGB. Vorname Nachname bestätigt mit der eigenen Unterschrift das ausdrückliche Einverständnis zu Übertragung der Unternehmerpflichten im o. g. Umfang.

 

Ort, Datum

Unterschrift des Unternehmers

Unterschrift Verpflichteter

Unterschrift des Betriebsrates/Personalrates

Nutzung

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